AGB


Verkaufs- und Lieferbedingungen der NIVONA Apparate GmbH

 

 

1.       Geltungsbereich der Bedingungen

 

1.1.    Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der NIVONA Apparate GmbH ("NIVONA") an Unternehmen im Sinne von §§ 14, 310 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (Kunde) erfolgen ausschließlich zu diesen Bedingungen und den hierzu im Einzelfall getroffenen ergänzenden Vereinbarungen.

 

1.2.    Von diesen Bedingungen abweichende Bestellbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn NIVONA ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn NIVONA auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit deren Geltung.

 

 

2.       Angebot und Vertragsschluss

 

2.1.    Angebote von NIVONA sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist erhalten.

 

2.2.    Der Auftrag des Kunden ist ein bindendes Angebot. NIVONA ist berechtigt, dieses Angebot binnen 2 Wochen nach seiner Abgabe anzunehmen. Die Annahme wird für den Kunden durch Auftragsbestätigung in Textform, Rechnungserteilung oder Lieferung der bestellten Ware verbindlich. 

 

2.3.    Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen NIVONA und dem Kunden ist der in Textform geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Parteien vollständig wieder. Mündliche Zusagen von NIVONA vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den Vertrag in Textform ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

 

2.4.    Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von NIVONA nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Für den Inhalt von mündlichen Abreden, welche mit vertretungsberechtigten Personen von NIVONA getroffen worden sind, ist vorbehaltlich des Gegenbeweises unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

 

3.       Lieferung und Gefahrübergang

 

3.1.    Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, zwecks Versendung das Lager von NIVONA verlassen hat oder bei Abholung durch den Kunden die Bereitstellung der Ware zur Abholung angezeigt wurde. Dies gilt auch, wenn NIVONA die Versendungskosten übernimmt.

 

Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Erzeugnisse versandbereit sind und NIVONA dies dem Kunden angezeigt hat.

 

3.2.    Die von NIVONA genannten Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als feste Frist zugesagt oder vereinbart wurden.

 

3.3.    Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn NIVONA die Erzeugnisse bis zum Fristablauf an die den Transport ausführende Person übergeben hat oder die Erzeugnisse zum Fristablauf für den Kunden abholbereit sind. 

 

3.4.    Teillieferungen sind zulässig, wenn

 

-        die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

 

-        die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

 

-        dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, NIVONA erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

 

3.5.    NIVONA haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die NIVONA nicht zu vertreten hat.

 

Sofern solche Ereignisse NIVONA die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist NIVONA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen bzw. ‑termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. NIVONA wird den Kunden unverzüglich über die voraussichtliche Lieferdauer in Kenntnis setzen, sobald diese bekannt wird.

 

Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber NIVONA vom Vertrag zurücktreten. 

 

3.6.    Unbeschadet der vorstehenden Regelungen setzt ein Verzug von NIVONA eine vorherige Mahnung durch den Kunden und den Ablauf einer angemessenen Nachfrist voraus.

 

3.7.    Kommt NIVONA in Verzug, kann der Kunde, sofern er sich nicht in Annahmeverzug befindet und glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von 0,5 % vom Wert der verspätet gelieferten Waren, maximal jedoch 5 %, verlangen; im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Lieferverzögerung von NIVONA zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

 

3.8.    Die Rücknahmeverpflichtung nach dem Verpackungsgesetz erfüllt NIVONA durch Teilnahme an flächendeckenden Entsorgungssystemen.

 

 

4.       Preise

 

4.1.    Die Preise verstehen sich in Euro ab Lager NIVONA einschl. Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

4.2.    Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von NIVONA zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von NIVONA (jeweils abzüglich eines etwaigen vereinbarten Rabatts). Gleiches gilt, wenn die Lieferung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen sollte, aber aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes erst zu einem späteren Zeitpunkt als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen konnte. Dies gilt nicht für den Fall, dass ein Festpreis vereinbart wurde.

 

 

5.       Zahlungsbedingungen

 

5.1.    Zahlungen sind frei Zahlstelle der NIVONA nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfristen zu leisten und mit deren Ablauf fällig.

 

Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, so sind die Rechnungen 14 Tage netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ersatzteile sind sofort netto zu bezahlen.  Vereinbarte Zahlungsfristen sind eingehalten, wenn NIVONA innerhalb dieser Fristen über die Beträge verfügen kann.

 

5.2.    Ist die Hingabe von Schecks oder Wechseln vereinbart, so erfolgt die Zahlung grundsätzlich erfüllungshalber. Spesen sowie Zinsen sind NIVONA unverzüglich zu erstatten.

 

5.3.    Der Käufer kann gegen Forderungen des Verkäufers nur aufrechnen, wenn die Forderungen des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind oder es sich um Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer gegenüber dem Verkäufer nicht zu, es sei denn, die Forderung des Käufers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder betrifft eine Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis.

 

5.4.    Überschreitet der Kunde die vereinbarten Zahlungsfristen, so ist NIVONA berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen (derzeit 9 %-Punkte über dem Basiszinssatz) sowie eine Pauschale von € 40,- zu berechnen. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

 

5.5.    Kommt der Kunde Zahlungsverpflichtungen nicht nach, werden Schecks oder Wechsel nicht eingelöst, stellt der Kunde seine Zahlungen ein oder beantragt er die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist NIVONA berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen. Dies gilt auch bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss.

 

 

6.       Eigentumsvorbehalt

 

6.1.    Die Erzeugnisse bleiben Eigentum von NIVONA bis zur Erfüllung sämtlicher NIVONA gegen den Kunden zustehender bestehender oder künftiger Ansprüche ("Vorbehaltsware") gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet.

 

6.2     Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Kunde tritt für den Fall der Weitergabe der Vorbehaltsware die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden künftigen Ansprüche im Voraus zur Sicherheit an NIVONA ab, die diese Abtretung annimmt, ohne dass es noch später besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Kunden mit seinen Abnehmern ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen verkauft, vermietet oder durch Einbau fester Bestandteil eines Grundstücks, so tritt der Kunde NIVONA denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von NIVONA in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht.

 

6.3.    Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf im eigenen Namen auf eigene Rechnung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Unbeschadet des Widerrufsrechts von NIVONA wird die Einzugsermächtigung unwirksam, wenn der Kunde nach Fälligkeit einer Forderung schuldhaft in Zahlungsverzug gerät. Auf Verlangen von NIVONA hat der Kunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und NIVONA die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Kunde.

 

6.4.    Bei Zahlungen im Scheck-/Wechselverfahren geht das Eigentum erst mit der vollständigen Einlösung des Schecks/Wechsels über.

 

6.5.    Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde NIVONA unverzüglich zu benachrichtigen.

 

6.6.    Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche von NIVONA gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung um mehr als 20 %, so ist NIVONA auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Sicherungen nach ihrer Wahl insoweit freizugeben, als eine Übersicherung besteht.

 

6.7.    Bei Zahlungsverzug des Kunden ist NIVONA nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Ist NIVONA vom Vertrag zurückgetreten, ist NIVONA berechtigt, die Räume in denen die Vorbehaltsware lagert, zum Zwecke der Rücknahme zu betreten und die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte zu verlangen.

 

 


 

7.       Gewährleistung

 

7.1.    Sachmängelansprüche des Kunden gegenüber NIVONA verjähren in zwölf (12) Monaten von der Ablieferung der Erzeugnisse beim Kunden an. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 BGB (Sachen für Bauwerke), 445b BGB (Rückgriffsanspruch), 327u (Rückgriffsanspruch bei digitalen Produkten) und 634a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die gesetzlichen Vorschriften über Hemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.

 

7.2.    Geschuldet ist die Lieferung von Ware mittlerer Art und Güte, wobei Maßstab die Verhältnisse von NIVONA und die mittlere Art und Güte ihrer Waren sind. Beschaffenheitsangaben und -vereinbarungen stellen keine Garantie dar, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart.

 

7.3.    Sollte die gelieferte Ware oder die Leistung mit einem Mangel behaftet sein, so leistet NIVONA -unbeschadet etwaiger Rückgriffsrechte des Kunden nach §§ 478, 445a, 445b, 445c und 327u BGB- nach ihrer Wahl Gewähr durch unentgeltliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Austausch). Darüberhinausgehende Gewährleistungs-ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz sind unbeschadet der Ziff. 7.5. ausgeschlossen. Das Recht auf Rücktritt ist nicht ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht auf Schadensersatz ist nicht ausgeschlossen, soweit die Nacherfüllung schuldhaft versäumt wurde; im Übrigen gilt für Schadensersatzansprüche Ziff. 8. dieser Bestimmungen.

 

7.4.    Für natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, wird nicht gehaftet.

 

7.5.    NIVONA trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt nicht, soweit die Kosten unverhältnismäßig sind.

 

7.6.    Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an vom ihm bestimmte Dritte sorgfältig zu untersuchen. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn NIVONA nicht innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge in Textform zugeht. Andere Mängel hat der Kunde gegenüber NIVONA nach ihrer Erkennbarkeit unverzüglich, spätestens innerhalb von vierzehn (14) Werktagen, in Textform zu rügen.

 

7.7.    Soweit NIVONA die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers direkt erfüllt, sind Rückgriffsansprüche des Kunden gegen NIVONA ausgeschlossen. Im Übrigen bestehen Rückgriffsansprüche des Kunden gegen NIVONA nur insoweit, als der Kunde mit dem Verbraucher keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen oder freiwillige Zugeständnisse gemacht hat. Der glaubhaft zu machende Anspruch des Kunden nach § 445a oder § 327u BGB ist dessen ungeachtet auf den Betrag begrenzt, der unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit für eine erfolgreiche Nacherfüllung erforderlich war. Die Beweislast für die Erforderlichkeit höherer Kosten trägt der Kunde. Zur Glaubhaftmachung des Rückgriffsanspruchs hat der Kunde eine Kopie des Kaufbelegs, einen durch den Verbraucher abgezeichneten Leistungsnachweis mit vollständiger Bezeichnung des ausgetauschten Originalersatzteils bzw. eines vom Hersteller autorisierten Ersatzteils und eine Berechnung der aufgewendeten Transport-, Wege-, Arbeits- und sonstigen Materialkosten beizufügen. Anstelle der vorbeschriebenen Einzelabrechnung kann NIVONA nach ihrer Wahl den gesetzlichen Rückvergütungsanspruch des Kunden nach § 445a BGB auch durch eine angemessene Pauschale erfüllen, soweit dies vereinbart wurde. NIVONA behält sich die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen vor, die ihr im Rahmen ihrer Herstellergarantie durch nicht fachgerecht ausgeführte Nacherfüllungsleistungen des Kunden entstehen.

 

7.8.    Für Rechtsmängel gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

 

7.9.    Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

 

 

8.       Haftung und Schadensersatz

 

Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen wurde, ist NIVONA nur wie folgt zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der dem Kunden unmittelbar oder mittelbar infolge eines Verzuges von NIVONA, einer fehlerhaften Lieferung oder aus irgendwelchen anderen, NIVONA zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.

 

8.1.    Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn NIVONA ein Verschulden an dem von ihr verursachten Schaden trifft oder wenn sie eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Eine Zufallshaftung und eine Haftung für höhere Gewalt sind ausgeschlossen.

 

8.2.    Eine Haftung für Schäden, die durch einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entstehen, ist ausgeschlossen.

 

8.3.    Ersatzansprüche wegen anderer Schäden als solcher aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen (unbeschadet Ziff. 8.4.) nur, wenn dem Verkäufer ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverstoß vorgeworfen werden kann.

 

8.4.    Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Verkäufer darüber hinaus auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine wesentliche Vertragspflicht ist die Hauptleistungspflicht oder eine sonstige Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware sowie deren Freiheit von Rechtsmängeln und solchen Sachmängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. In diesen Fällen wird nur der vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schaden ersetzt.

 

8.5.    Ansprüche des Kunden sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Kunden zuzurechnende Pflichtverletzungen. Für Maßnahmen des Kunden zur Schadensabwehr haftet NIVONA, soweit sie rechtlich verpflichtet ist.

 

8.6.    Der Kunde wird NIVONA, falls er diese nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat NIVONA Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen mit Dritten, werden sich die Vertragspartner abstimmen.

 

8.7.    Bei der Höhe des Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten von NIVONA, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie der Wert der gelieferten Ware zugunsten von NIVONA angemessen zu berücksichtigen.

 

8.8.    Die Haftung der gesetzlichen Vertreter sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von NIVONA ist in gleicher Weise wie die Haftung von NIVONA gemäß den vorstehenden Regelungen beschränkt.

 

8.9. Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht verbunden. ferner bleibt die Haftung von NIVONA nach nicht abdingbarem Recht, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

 

 

9.       Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

 

9.1.    Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Nürnberg, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. NIVONA ist jedoch auch berechtigt, das örtlich zuständige Gericht des Kunden anzurufen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

9.2.    Leistungs- und Erfüllungsort ist Nürnberg.

 

9.3.    Für die vertraglichen Beziehungen gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsregeln des Internationalen Privatrechts.

 

9.4.    Soweit der Vertrag oder diese Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

 

 

NIVONA Apparate GmbH, Nürnberg             (Stand: November 2022)